Allgemeine Nutzungsbedingungen für das Eisstadion am Pferdeturm

KMG-Network GmbH – Eisstadion am Pferdeturm  (Betreiber) – Esperantostraße

4, 30519 Hannover, Spielstätte Am Pferdeturm 7, 30625 Hannover, stellt das Eisstadion zur Förderung des Sports und der Kultur den Vereinen, Verbänden und Privatpersonen zur Verfügung. Zur Regelung der Nutzungsbedingungen für das Eisstadion gelten folgende Bestimmungen:

 

1.    Geltungsbereich

Die allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für das Eisstadion am

Pferdeturm (KMG-Network GmbH – Betreiber), Am Pferdeturm 7, 30625

Hannover (weiter nur Eisstadion genannt)

 

2.    Benutzungsvoraussetzung

(1)   Benutzung des Eisstadions wird im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen geregelt,

(2)   Die Nutzungsbestimmungen bestimmen mit dem Eisbelegungsplan als Benutzungszeit den Zeitraum vom Betreten bis zum Verlassen des Eisstadion. Spätestens zum Ablauf der Benutzungszeit macht der Benutzer das Eisstadion frei und stellt den Zustand wieder her, in der das Eisstadion übernommen wurde. Entsprechendes gilt, wenn die Benutzung widerrufen oder zurückgenommen ist. Die tägliche Nutzungszeit wird individuell festgelegt. Die vereinbarte Benutzungsberechtigung kann im zeitlichen oder örtlichen Geltungs- Bereich widerrufen oder beschränkt werden., wenn diese

a)     Zur Abhaltung von Sport- oder Sonderveranstaltungen,

b)     Zur Durchführung von dringlichen Baumaßnahmen oder Instandsetzungs- arbeiten,

c)       Zur Abwendung von Gefahren für Personen oder Sachwert,

d)     Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung oder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Der Benutzer wird von diesen Maßnahmen nach Möglichkeit rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch den Ausfall der Benutzung nicht.

 

3.    Benutzung

(1)   Anmietung von Eiszeiten können per E-Mail, Telefon oder mündlich an den Betreiber gerichtet werden. Nur vom Betreiber bestätigt Anmeldungen von Eiszeiten sind als solche zugesichert. Bei Bedarf können auch wöchentliche Regeltermine für die gesamte Saison angemietet werden.

(2)   Der Eisbelegungsplan wird vom Betreiber oder deren bestellen Person ca. 4

Wochen im Voraus erstellt und veröffentlicht und garantiert den jeweiligen Mietern die Nutzung zu den vereinbarten Konditionen. Die angegebenen Zeiten sind von dem Nutzer verbindlich abzunehmen. Änderungen bedürfen der Genehmigung des Betreibers. Ein Rahmenplan sowie eventuelle Änderungs- wünsche sind vier Wochen zuvor einzureichen. Stornierungen von Trainingszeiten und Änderungen sind bis 4 Wochen im Voraus kostenfrei, bis zwei Wochen im Voraus werden 50% und später als zwei Wochen werden 100%

der Eismiete fällig. Gegebenenfalls wird für kurzfristige Änderungen eine

Verwaltungspauschale erhoben.

(3)   Der Betreiber stellt das Eisstadion in dem Zustand zur Verfügung im dem es sich befindet. Es wird im sauberen und nutzbaren Zustand übergeben. Der Benutzer hat die Obhutspflicht. Das Eisstadion ist vor Benutzung von dem Benutze zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit für seine Zwecke ausreicht. Ist dies nicht der Fall, ist die Benutzung auszusetzen und der Grund dem Betreiber anzuzeigen.

(4)   Das Einbringen und die dauerhafte Aufbewahrung von Gegenständen, ins- besondere benutzereigene Sportgeräte u.a. Technik in dem Eisstadion ist nur mit vorheriger Einwilligung des Betreibers zulässig und erfolgt durch den Benutzer auf eigene Gefahr.

(5)   Der Betreiber kann, wenn das Eisstadion mehr als den Umständen nach verunreinigt wurde, die Reinigung (einschließlich Abfallentsorgung) vom Benutzer  verlangen oder nach verstrichener Fristsetzung diese selbst in

 

Auftrag geben und die Kosten dem Benutzer als Aufwand berechnen. Der

Benutzer ist zur Zahlung verpflichtet.

(6)   Bei Beschädigung durch artfremde Nutzung oder fahrlässiger Behandlung, hat der Benutzer die entsprechenden Kosten zu tragen. Dies  gilt auch für Dritte, die sich auf Veranlassung des Benutzers im Eisstadion aufhalten.

(7)   Die Nutzung der Lautsprecheranlagen ist nur nach Einweisung des Personals und während der angemeldeten Veranstaltung in angemessener Lautstärke gestatte. Der Nutzer ist verpflichtet, für Schäden bei unsachgemäßer Behandlung aufzukommen.

 

4.    Entgeltpflicht der Benutzung

Für die Benutzung des Eisstadions wird ein Entgelt durch den Betreiber erhoben, diese wird durch den Nutzer mit Anmeldung akzeptiert. Die Höhe des Entgelts wird individuell vereinbart, soweit sie sich nicht aus anderen Um- ständen ergibt. Die Entgelte für die Nutzung der Eisfläche und/oder des Stadions unterliegen der Umsatzsteuer. Entsprechende Regelungen behält sich der Betreiber vor.

 

5.    Übungsleiter/Veranstalter

(1)   Die Benutzung des Eisstadions setzt die Anwesenheit eines Übungsleiters bzw.

Einzelerlaubnis durch den Betreiber voraus. Der Übungsleiter oder Veranstalter ist verantwortlich dafür, dass das Eisstadion bestimmungsgemäß benutzt und der geregelte Übungs-, Spiel- oder Wettkampfbetrieb oder Veranstaltungs- zweck eingehalten wird. Im obliegen die ordnungsgemäße Benutzung und die Einhaltung der sich aus diesen Nutzungsbedingungen ergebenen Pflichten.

(2)   Der Anmietende gilt als Veranstalter oder Übungsleiter, sofern nicht eine anderen Person als Übungsleiter oder Veranstalter mit Vertragsabschluss bekannt gegeben worden und deren Einverständniserklärung beigefügt ist. Ist der Benutzer eine juristische Person oder rechtlich unselbstständige Personenvereinigung, ist mit Vertragsschluss dem Betreiber ein Übungsleiter oder Veranstalter für die Veranstaltung zu benennen.

 

6.    Hausrecht/Aufsicht

(1)   Der Betreiber übt für das Eisstadion das Hausrecht aus; berechtigt Bedienstete des Betreibers gelten als Anweisungsberechtigt im Sinne de § 123 StGB. Ihnen ist zu jederzeit der Zutritt zum Eisstadion gestattet. Deren Anordnung ist

Folge zu leisten. Das Hausrecht kann im Einzelfall auf den Benutzer übertra- gen werden, die Rechte des Betreibers bleiben unberührt.

(2)   Ein Benutzer, der schwerwiegend oder trotz Mahnung ordnungswidrig handelt oder entgegen der auf Grund dieser Nutzungsbedingungen erlassenen Verhaltensregeln handelt, in dem Eisstadion eine strafbare Handlung begangen hat oder ein Benutzer, der unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht, kann aus dem Eisstadion verwiesen werden. (Platzverweis). Bei Platzverweis werden entrichtete Entgelte nicht erstattet.

(3)   Bei besonders schwerwiegenden Verstößen oder wiederholten Verstößen, die zum Platzverweis geführt haben, kann das Betreten des Eisstadions für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden (Benutzungsausschluss bzw. Hausverbot).

 

7.    Haftung

(1)   Der Mieter/Benutzer trägt das gesamte Risiko einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung

(2)   Der Mieter/Benutzer haftet dem Betreiber gegenüber für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Mietsache, die durch ihn, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Dies gilt auch für Proben, Auf-, Abbau- und Aufräumarbeiten. Die Schäden werden von dem Betreiber auf Kosten des Mieters/Benutzers behoben.

(3)   Der Mieter/Benutzer haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen

 

 

 

 

Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personen- schäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden. Er hat den Betreiber von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen. Das gleicht gilt für Gegenstände, die vom Betreiber von Dritten angemietet und dem Mieter/ Benutzer zur Verfügung gestellt werden (z.B. Absperrgitter, Beleuchtungs- anlagen, etc.)

(4)   Der Mieter/Benutzer hat sich gegen Haftpflichtansprüche einschließlich des Haftpflichtrisikos nach den Absätzen 2 und 3, ausreichend zu versichern. Auf Verlangen ist der Nachweis der Versicherung vorzulegen.

(5)   Für eingebrachte Gegenstände des Mieters/Benutzers, seinen Mitarbeitern und Zulieferern übernimmt der Betreiber keinerlei Haftung. Der Mieter/ Benutzer ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit das Mietobjekt unverzüglich zu

räumen und in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

(6)   Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, haftet der Betreiber nicht.

 

8.    Ordnungs-, Kassen und Sanitätsdienst, Versicherung

(1)   Der Benutzer stellt – soweit erforderlich – auf eigene Kosten das Ordnungs- Kassen-, Kontroll- und Sanitätspersonal.

(2)   Die Erlaubnis zur Benutzung kann der Betreiber von dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Benutzers gegen Personen- und Sachschäden, Stellung der Kaution oder einer selbstschuldnerischen, unbe- fristeten Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstitutes abhängig machen.

 

9.    Steuern und Anmeldungen

(1)   Der Benutzer trägt die mit seiner Nutzung verbundenen notwendigen Abgaben und Steuern, insbesondere die Vergnügungssteuer.

(2)   Der Benutzer hat alle die über Ziff. 5 hinausgehenden hoheitlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Anmeldungen selbst einzuholen und auf Anforderung nachzuweisen.

 

10.  Allgemeine Verhaltensregeln

(1)   Benutzer haben sich im Eisstadion so zu verhalten, dass

a)     kein anderer Benutzer oder unbeteiligter Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt oder behindert wird und

b)     das Eisstadion nicht beschädigt und/oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar abgenutzt oder verunreinigt werden.

(2)   Jede Veränderung und/oder Ergänzung des Eisstadions (z.B. bauliche Veränderung, Ausschmückungen, Absperrungen, Aufstellungen von Sitz- gelegenheiten, Tafeln, Masten, Aufgrabungen, Aufbauten oder Verschläge) bedarf der vorherigen Einwilligung des Betreibers.

(3)   Genehmigte Veränderungen oder Ergänzungen des Eisstadions sind unter Aufsicht des Betreibers oder dessen Beauftragten vom Benutzer auf eigene Kosten durchzuführen.

(4)   Der Benutzer hat Änderungen oder Ergänzungen des Eisstadions auf Verlan- gen des Betreibers innerhalb der gesetzten Frist auf seine Kosten zu beseiti- gen und den früheren Zustand wieder herzustellen.

(5)   Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Nutzung der Eisfläche. Neben den sauberen und richtigen Schuhen (Ziff. 11) ist darauf zu achten, dass jegliche Verunreinigungen

strikt zu vermeiden sind (z.B. Glas, Kaugummi, Zigaretten, alkoholische und/

oder gesüßte Getränke u.a.).

(6)   Um die Belastbarkeit der Eisfläche zu erhalten, sind umfangreiche und kostenaufwendige Pflegemaßnahmen notwendig. Aus diesem Grund ist den Anweisungen des Personals unbedingt Folge zu leisten.

(7)   Bei Nutzung von Einrichtungen oder Geräten ist der vorgefundene Zustand beim Verlassen der Anlage wieder herzustellen.

(8)   Das Grillen, Veranstaltungen im Freien o.ä. auf dem Gelände ist in Art und Umfang bei dem Betreiber anzuzeigen und ist nur im Rahmen einer erfolgten Genehmigung erlaubt.

(9)   Die Benutzung von Bällen, Pucks und ähnlichen Spielgeräten ist außerhalb der

Eisfläche auf dem gesamten Gelände des Eisstadions untersagt.

 

11.  Eisfläche

Die Eisfläche des Eisstadions darf nur mit handelsüblichen Schlittschuhen benutzt werden.

 

12.  Kraftfahrzeuge und Fahrräder

Fahrräder dürfen grundsätzlich nur auf den dazu bestimmten Plätzen abge stellt werden. Das Radfahren auf dem Gelände ist untersagt. Kraftfahrzeuge sind außerhalb des Geländes auf entsprechenden Parkplätzen abzustellen.

 

13.  Begleitende Gewerbeausübung

(1)   In dem Eisstadion ist der Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art einschließlich der Abgabe von Getränken und des Anbietens sonstiger gewerblicher Leistungen nur mit vorheriger Einwilligung des Betreibers erlaubt und sind stets befristet.

(2)   Die begleitende Gewerbeausübung ist vor Vertragsschluss nach Inhalt und

Umfang zu benennen.

 

14.  Werbung und Lautsprecher

(1)   Werbung innerhalb des Eisstadions, wie das Verteilen von Handzetteln, Anbringen von Plakaten, Bandenwerbung, Aufsteigen lassen Werbeballons, ist nur mit vorheriger Einwilligung des Betreibers und nach den vorgegebenen normen zulässig. Werbung jeglicher Art ist entgeltpflichtig. Einnahmen aus der Werbung sind dem Betreiber offen zu legen.

(2)   Die Benutzung von Lautsprechern innerhalb des Eisstadions und außerhalb der erlaubten Nutzung, bedarf der vorherigen Einwilligung des Betreibers.

 

15.  Schlussbestimmungen

(1)   Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zum Vertragsverhältnis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)   Im Falle der Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln ist diese durch diejenige wirksame Klausel zu ersetzen, die ihrem Regelungszweck am nächsten kommt.

 

 

 

KMG-Network GmbH

Eisstadion am Pferdeturm (Betreiber) Esperantostraße 4

30519 Hannover

 

Spielstätte

Am Pferdeturm 7

30625 Hannover

 

www.eisstadion-am-pferdeturm.de

 

Stand 01. September 2014

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